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BGH, 03.04.2007 - 3 StR 486/06 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 42 Abs. 1 RVG
Pauschgebühr (Wahlverteidiger; Unzumutbarkeit der Vergütung innerhalb der Betragsrahmengebühren) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Antrag eines Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 42
Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Wahlverteidiger - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.10.2007 - 4 StR 62/07
Pauschvergütung für den Wahlverteidiger (Unzumutbarkeit wegen der besonderen …
Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinausgehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro. - BGH, 20.06.2007 - 5 StR 461/06
Unbegründeter Antrag auf eine Pauschgebühr für das Revisionsverfahren …
Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 RVG) Unzumutbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 486/06 m.N.). - OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18
Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen
(Anschluss BGH Beschluss vom 03.04.2007 3 StR 486/06 ). - OLG Köln, 30.01.2009 - 1 ARs 69/08
Feststellung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger
Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschgebühr nach § 42 RVG, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG (vgl. BGH, B. v. 03.04.2007 - 3 StR 486/06 -, RVGReport 2007, 264; OLG Jena, B. v. 26.08.2005 - 1 AR (S) 51/05 -, NJW 2006, 933; OLG Jena, B. v. 18.09.2006 - 1 AR (S) 38/06 -, RVGReport 2007, 119; OLG Köln, 2. Strafsenat, B. v. 7.11.2006 - 2 ARs 127/06 und v. 19.12.206 - 2 ARs 151/06).